Der Verein Kinderwelt Abrakadabra

Als gemein­nüt­zi­ger Ver­ein haben wir es uns zur Auf­ga­be gemacht, eine wich­ti­ge sozia­le Funk­ti­on zu erfül­len und Kinder­tagesstätten zu betrei­ben, die sich weni­ger am betriebs­wirt­schaft­li­chen Gewinn als an der Qua­li­tät messen.

Der Ver­ein wacht dar­über, dass unser Mot­to «Das Wohl der Kin­der ist Mit­tel­punkt unse­res Den­ken und Han­deln» tag­täg­lich in unse­ren Kinder­tagesstätten gelebt wird und im Team ein ent­spre­chen­des Qua­li­täts­be­wusst­sein vor­han­den ist.

Der Ver­ein steht dafür ein, dass unse­re gut aus­ge­bil­de­ten Erzie­he­rin­nen mit viel Herz für die Kin­der da sein kön­nen und sich ihrer ver­ant­wor­tungs­vol­len Auf­ga­be stän­dig bewusst sind.

Jedes Kind ist ein eigen­stän­di­ges Wesen und soll bei uns als sol­ches ange­nom­men, beglei­tet und geför­dert wer­den. So sol­len sei­ne vor­han­de­nen Stär­ken wei­ter­ent­wi­ckelt und all­fäl­li­ge Schwä­chen gemil­dert wer­den. Denn das Wohl der Kin­der hat bei uns immer ers­te Prio­ri­tät. Wir wol­len den Kin­dern das Gefühl von Gebor­gen­heit und Sicher­heit ver­mit­teln. Sie sol­len sich in unse­ren Kinder­tagesstätten geliebt und akzep­tiert fühlen.

Ver­ein Kin­der­welt Abrakadabra
c/o TBT Treu­hand GmbH
Ober­feld 11, 5306 Tegerfelden
verein@aaaaa.ch
Tele­fon: 056 245 69 26

Orga­ni­sa­ti­on

Ver­eins­sta­tu­ten

Ver­ein Kin­der­welt Abrakadabra

Unter dem Namen «Ver­ein Kin­der­welt Abrakadabra» besteht ein gemein­nüt­zi­ger Ver­ein im Sin­ne des Schwei­ze­ri­schen Zivil­ge­setz­bu­ches. Der Ver­eins­sitz ist c/o TBT Treu­hand GmbH im Ober­feld 11 in 5306 Teger­fel­den. Der Ver­ein ist poli­tisch unab­hän­gig und kon­fes­sio­nell neutral.

Der Ver­ein bezweckt die För­de­rung fami­li­en­er­gän­zen­der Kin­der­be­treu­ung, indem er eine oder meh­re­re Kinder­tagesstätten betreibt. Der Ver­ein kann sich aus­ser­dem an bestehen­den Kinder­tagesstätten betei­li­gen, mit sol­chen Koope­ra­tio­nen ein­ge­hen und sol­che finan­zi­ell unterstützen.

Die­se Kinder­tagesstätten sol­len Kin­dern ab 4 Mona­ten bis 12 Jah­re eine päd­ago­gi­sche gute und fami­li­en­er­gän­zen­de Betreu­ung wäh­rend des Tages bie­ten. Dies bedeutet:

Die Auf­nah­me der Kin­der in eine vom Ver­ein betrie­be­ne Kin­der­ta­ge­stät­te erfolgt unab­hän­gig von Her­kunft, Kon­fes­si­on, Natio­na­li­tät und Einkommensverhältnissen.

Die Mit­glied­schaft steht allen Per­so­nen und Kör­per­schaf­ten offen, wel­che die Zie­le des Ver­eins unter­stüt­zen kön­nen und wollen.

Die Auf­nah­me der Mit­glie­der erfolgt durch den Vor­stand, unter schrift­li­cher Anzei­ge, nach Ein­gang des Mit­glie­der­bei­tra­ges. Der Vor­stand kann die Auf­nah­me ohne Anga­be von Grün­den verweigern.

Die Mit­glied­schaft erlischt durch Aus­tritts­er­klä­rung oder Aus­schluss, durch Tod oder Ver­lust der Hand­lungs­fä­hig­keit des betref­fen­den Mit­glieds. Die Mit­glied­schaft ist weder ver­erb­lich noch veräusserlich.

Jedes Mit­glied kann sei­nen sofor­ti­gen Aus­tritt aus dem Ver­ein erklä­ren. Aus­ge­schie­de­ne Mit­glie­der haben weder Anspruch auf Rück­erstat­tung des Mit­glie­der­bei­tra­ges für das lau­fen­de Jahr noch auf das Ver­mö­gen des Vereins.

Kommt ein Mit­glied sei­nen Ver­pflich­tun­gen, nament­lich der Pflicht zur Zah­lung des Mit­glie­der­bei­trags, nicht nach oder ver­hält es sich ver­eins­schä­di­gend, kann es vom Vor­stand aus­ge­schlos­sen werden.

3.1  Rechte und Pflichten der Mitglieder

Sämt­li­che Ver­eins­mit­glie­der genies­sen die glei­chen Rech­te. Sie haben das Stimm- und Wahl­recht an Ver­samm­lun­gen und das Recht, Anträ­ge zu stellen.

Alle Mit­glie­der sol­len sich tat­kräf­tig für die Inter­es­sen des Ver­eins ein­set­zen. Die Mit­glie­der­bei­trä­ge wer­den jeweils für das fol­gen­de Jahr von der Mit­glie­der­ver­samm­lung fest­ge­legt und sind im Vor­aus zu bezahlen.

Bei Ein­tritt und Aus­schei­den wird für das jewei­li­ge Jahr ein gan­zer Mit­glie­der­bei­trag ver­rech­net. Die Vor­stands­mit­glie­der sind von der Bei­trags­pflicht befreit.

Die finan­zi­el­len Mit­tel des Ver­eins wer­den beschafft durch:

  • Kin­der­krip­pen­ein­nah­men
  • Mit­glie­der­bei­trä­ge
  • Bei­trä­ge kari­ta­ti­ver Orga­ni­sa­tio­nen und Stiftungen
  • Gön­ner­bei­trä­ge
  • Subventionen
  • Schen­kun­gen, Ver­mächt­nis­se oder ande­re Zuwendungen
  • Spon­so­ren
  • Wer­be­ein­nah­men

Für die Ver­bind­lich­kei­ten des Ver­eins haf­tet nur das Ver­eins­ver­mö­gen. Eine per­sön­li­che Haf­tung der Ver­eins­mit­glie­der oder des Vor­stan­des ist ausgeschlossen.

Die Orga­ne des Ver­eins sind:

  • Mit­glie­der­ver­samm­lung
  • Vor­stand
  • Revi­so­ren

Die Mit­glie­der­ver­samm­lung ist das obers­te Organ des Ver­eins. Ihr kom­men fol­gen­de Auf­ga­ben zu:

  • Wahl oder Bestä­ti­gung des Vor­stands und der Revisoren
  • Geneh­mi­gung der Jah­res­be­rich­te und des Pro­to­kolls der vor­gän­gi­gen Versammlung
  • Abnah­me der Jah­res­rech­nung und des Revisionsberichtes
  • Geneh­mi­gung des Bud­gets für das kom­men­de Jahr
  • Beschluss­fas­sung über alle auf der Trak­tan­den­lis­te ste­hen­den Anträ­ge und Geschäfte
  • Fest­set­zung der Mit­glie­der­bei­trä­ge Ände­run­gen der Statuten
  • Auf­lö­sung des Vereins

Die ordent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung fin­det min­des­tens ein­mal pro Jahr statt. Die­se muss vom Vor­stand min­des­tens 20 Tage im Vor­aus schrift­lich ange­kün­digt wer­den. Die Ein­la­dung auf elek­tro­ni­schem Weg ist zulässig.

Anträ­ge an die Mit­glie­der­ver­samm­lung sind dem Vor­stand min­des­tens 14 Tage vor ihrer Durch­füh­rung ein­zu­rei­chen. Der Vor­stand kann jeder­zeit eine aus­ser­or­dent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung ein­be­ru­fen. Eine aus­ser­or­dent­li­che Mit­glie­der­ver­samm­lung muss durch­ge­führt wer­den, wenn ein Fünf­tel der Mit­glie­der dies ver­lan­gen. Die Ein­be­ru­fung rich­tet sich nach den Vor­schrif­ten der ordent­li­chen Mitgliederversammlung.

Die Mehr­heit der anwe­sen­den Mit­glie­der gilt für die Beschlussfassung.

Für Sta­tu­ten­än­de­run­gen und Ver­eins­auf­lö­sung bedarf es zwei Drit­tel der anwe­sen­den Mit­glie­der. Jede ord­nungs­ge­mäss ein­be­ru­fe­ne Mit­glie­der­ver­samm­lung ist beschlussfähig.

Der Vor­stand besteht aus drei Per­so­nen. Der Vor­stand wird für die Dau­er von 2 Jah­ren gewählt. Der Rück­tritt aus dem Vor­stand ist nur auf eine Mit­glie­der­ver­samm­lung auf Ende der Amts­zeit hin mög­lich. Bei einer vor­zei­ti­gen Aus­schei­dung eines Vor­stands­mit­glie­des ist der Vor­stand berech­tigt für die lau­fen­de Amts­pe­ri­ode eine Ersatz­wahl, vor­be­hält­lich der Bestä­ti­gung durch die nächst­fol­gen­de Mit­glie­der­ver­samm­lung, vorzunehmen.

Der Vor­stand besorgt alle Geschäf­te, wel­che nicht aus­drück­lich einem ande­ren Organ über­tra­gen wur­den. Ins­be­son­de­re kom­men ihm die fol­gen­den Auf­ga­ben und Kom­pe­ten­zen zu:

  • Auf­nah­me und Aus­schluss von Mitgliedern
  • Stra­te­gi­sche Füh­rung des Vereins
  • Fest­le­gen ein­heit­li­cher Grund­sät­ze, Richt­li­ni­en, Prin­zi­pi­en für die von ihm geführ­ten Kinder­tagesstätten und Über­prü­fung deren Einhaltung
  • Anstel­lung bzw. Wahl der Geschäftsführung
  • Über­wa­chung der an die Geschäfts­füh­rung über­tra­ge­nen Aufgaben

Beschluss­fä­hig ist der Vor­stand, wenn min­des­tens die Hälf­te sei­ner Mit­glie­der anwe­send ist. Bei Stim­men­gleich­heit gibt das Prä­si­di­um den Stichentscheid.

Die Geschäfts­füh­rung ist ver­ant­wort­lich für die Umset­zung der stra­te­gi­schen Zie­le in den ein­zel­nen Kindertagesstätten.

Die Geschäfts­füh­rung nimmt an Vor­stands­sit­zun­gen mit bera­ten­der Stim­me teil. Sie besitzt ein Antrags­recht sowohl an den Vor­stand als auch an die Mitgliederversammlung.

Der Vor­stand regelt die Zeichnungsberechtigung.

Eine offi­zi­el­le Revi­si­ons­stel­le oder ein Treu­hand­bü­ro wer­den damit beauf­tragt. Nur Fach­per­so­nen wer­den für die Revi­si­on eingesetzt.

Durch Beschluss der Mit­glie­der­ver­samm­lung kann der Ver­ein auf­ge­löst wer­den. Für die Gül­tig­keit eines sol­chen Beschlus­ses ist die Zustim­mung von zwei Drit­teln der anwe­sen­den Mit­glie­der, die min­des­tens die Hälf­te aller Ver­eins­mit­glie­der dar­stel­len müs­sen, not­wen­dig. Kann die­se Zahl nicht erreicht wer­den, genügt in einer nach­fol­gen­den Mit­glie­der­ver­samm­lung die Mehr­heit von zwei Drit­teln der anwe­sen­den Mit­glie­der. Im Fal­le einer Auf­lö­sung wer­den Gewinn und Kapi­tal einer ande­ren wegen Gemein­nüt­zig­keit oder der Ver­fol­gung öffent­li­cher Zwe­cke steu­er­be­frei­ten juris­ti­schen Per­son mit Sitz in der Schweiz zugewendet.

Die Sta­tu­ten wur­den am 27. Juni 2018 geän­dert und tre­ten per sofort in Kraft.