Der Verein Kinderwelt Abrakadabra
Als gemeinnütziger Verein haben wir es uns zur Aufgabe gemacht, eine wichtige soziale Funktion zu erfüllen und Kindertagesstätten zu betreiben, die sich weniger am betriebswirtschaftlichen Gewinn als an der Qualität messen.
Der Verein wacht darüber, dass unser Motto «Das Wohl der Kinder ist Mittelpunkt unseres Denken und Handeln» tagtäglich in unseren Kindertagesstätten gelebt wird und im Team ein entsprechendes Qualitätsbewusstsein vorhanden ist.
Der Verein steht dafür ein, dass unsere gut ausgebildeten Erzieherinnen mit viel Herz für die Kinder da sein können und sich ihrer verantwortungsvollen Aufgabe ständig bewusst sind.
Jedes Kind ist ein eigenständiges Wesen und soll bei uns als solches angenommen, begleitet und gefördert werden. So sollen seine vorhandenen Stärken weiterentwickelt und allfällige Schwächen gemildert werden. Denn das Wohl der Kinder hat bei uns immer erste Priorität. Wir wollen den Kindern das Gefühl von Geborgenheit und Sicherheit vermitteln. Sie sollen sich in unseren Kindertagesstätten geliebt und akzeptiert fühlen.
c/o TBT Treuhand GmbH
verein@aaaaa.ch
Vereinsstatuten
Verein Kinderwelt Abrakadabra

Unter dem Namen «Verein Kinderwelt Abrakadabra» besteht ein gemeinnütziger Verein im Sinne des Schweizerischen Zivilgesetzbuches. Der Vereinssitz ist c/o TBT Treuhand GmbH im Oberfeld 11 in 5306 Tegerfelden. Der Verein ist politisch unabhängig und konfessionell neutral.
Der Verein bezweckt die Förderung familienergänzender Kinderbetreuung, indem er eine oder mehrere Kindertagesstätten betreibt. Der Verein kann sich ausserdem an bestehenden Kindertagesstätten beteiligen, mit solchen Kooperationen eingehen und solche finanziell unterstützen.
Diese Kindertagesstätten sollen Kindern ab 4 Monaten bis 12 Jahre eine pädagogische gute und familienergänzende Betreuung während des Tages bieten. Dies bedeutet:
Die Aufnahme der Kinder in eine vom Verein betriebene Kindertagestätte erfolgt unabhängig von Herkunft, Konfession, Nationalität und Einkommensverhältnissen.
Die Mitgliedschaft steht allen Personen und Körperschaften offen, welche die Ziele des Vereins unterstützen können und wollen.
Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch den Vorstand, unter schriftlicher Anzeige, nach Eingang des Mitgliederbeitrages. Der Vorstand kann die Aufnahme ohne Angabe von Gründen verweigern.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Austrittserklärung oder Ausschluss, durch Tod oder Verlust der Handlungsfähigkeit des betreffenden Mitglieds. Die Mitgliedschaft ist weder vererblich noch veräusserlich.
Jedes Mitglied kann seinen sofortigen Austritt aus dem Verein erklären. Ausgeschiedene Mitglieder haben weder Anspruch auf Rückerstattung des Mitgliederbeitrages für das laufende Jahr noch auf das Vermögen des Vereins.
Kommt ein Mitglied seinen Verpflichtungen, namentlich der Pflicht zur Zahlung des Mitgliederbeitrags, nicht nach oder verhält es sich vereinsschädigend, kann es vom Vorstand ausgeschlossen werden.
3.1 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Sämtliche Vereinsmitglieder geniessen die gleichen Rechte. Sie haben das Stimm- und Wahlrecht an Versammlungen und das Recht, Anträge zu stellen.
Alle Mitglieder sollen sich tatkräftig für die Interessen des Vereins einsetzen. Die Mitgliederbeiträge werden jeweils für das folgende Jahr von der Mitgliederversammlung festgelegt und sind im Voraus zu bezahlen.
Bei Eintritt und Ausscheiden wird für das jeweilige Jahr ein ganzer Mitgliederbeitrag verrechnet. Die Vorstandsmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
Die finanziellen Mittel des Vereins werden beschafft durch:
- Kinderkrippeneinnahmen
- Mitgliederbeiträge
- Beiträge karitativer Organisationen und Stiftungen
- Gönnerbeiträge
- Subventionen
- Schenkungen, Vermächtnisse oder andere Zuwendungen
- Sponsoren
- Werbeeinnahmen
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Vereinsmitglieder oder des Vorstandes ist ausgeschlossen.
Die Organe des Vereins sind:
- Mitgliederversammlung
- Vorstand
- Revisoren
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihr kommen folgende Aufgaben zu:
- Wahl oder Bestätigung des Vorstands und der Revisoren
- Genehmigung der Jahresberichte und des Protokolls der vorgängigen Versammlung
- Abnahme der Jahresrechnung und des Revisionsberichtes
- Genehmigung des Budgets für das kommende Jahr
- Beschlussfassung über alle auf der Traktandenliste stehenden Anträge und Geschäfte
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge Änderungen der Statuten
- Auflösung des Vereins
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal pro Jahr statt. Diese muss vom Vorstand mindestens 20 Tage im Voraus schriftlich angekündigt werden. Die Einladung auf elektronischem Weg ist zulässig.
Anträge an die Mitgliederversammlung sind dem Vorstand mindestens 14 Tage vor ihrer Durchführung einzureichen. Der Vorstand kann jederzeit eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung muss durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der Mitglieder dies verlangen. Die Einberufung richtet sich nach den Vorschriften der ordentlichen Mitgliederversammlung.
Die Mehrheit der anwesenden Mitglieder gilt für die Beschlussfassung.
Für Statutenänderungen und Vereinsauflösung bedarf es zwei Drittel der anwesenden Mitglieder. Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Der Vorstand besteht aus drei Personen. Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Rücktritt aus dem Vorstand ist nur auf eine Mitgliederversammlung auf Ende der Amtszeit hin möglich. Bei einer vorzeitigen Ausscheidung eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand berechtigt für die laufende Amtsperiode eine Ersatzwahl, vorbehältlich der Bestätigung durch die nächstfolgende Mitgliederversammlung, vorzunehmen.
Der Vorstand besorgt alle Geschäfte, welche nicht ausdrücklich einem anderen Organ übertragen wurden. Insbesondere kommen ihm die folgenden Aufgaben und Kompetenzen zu:
- Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
- Strategische Führung des Vereins
- Festlegen einheitlicher Grundsätze, Richtlinien, Prinzipien für die von ihm geführten Kindertagesstätten und Überprüfung deren Einhaltung
- Anstellung bzw. Wahl der Geschäftsführung
- Überwachung der an die Geschäftsführung übertragenen Aufgaben
Beschlussfähig ist der Vorstand, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Bei Stimmengleichheit gibt das Präsidium den Stichentscheid.
Die Geschäftsführung ist verantwortlich für die Umsetzung der strategischen Ziele in den einzelnen Kindertagesstätten.
Die Geschäftsführung nimmt an Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil. Sie besitzt ein Antragsrecht sowohl an den Vorstand als auch an die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand regelt die Zeichnungsberechtigung.
Eine offizielle Revisionsstelle oder ein Treuhandbüro werden damit beauftragt. Nur Fachpersonen werden für die Revision eingesetzt.
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann der Verein aufgelöst werden. Für die Gültigkeit eines solchen Beschlusses ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder, die mindestens die Hälfte aller Vereinsmitglieder darstellen müssen, notwendig. Kann diese Zahl nicht erreicht werden, genügt in einer nachfolgenden Mitgliederversammlung die Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Im Falle einer Auflösung werden Gewinn und Kapital einer anderen wegen Gemeinnützigkeit oder der Verfolgung öffentlicher Zwecke steuerbefreiten juristischen Person mit Sitz in der Schweiz zugewendet.
Die Statuten wurden am 27. Juni 2018 geändert und treten per sofort in Kraft.